Terms and Conditions of Mandate

der internationalbusiness.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin, Deutschland (im Folgenden “Kanzlei” genannt) für Verträge mit der Kanzlei, die die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B. außergerichtliche Vertretung des Mandanten oder Erstellung von Verträgen und Gutachten) oder die Vertretung des Auftraggebers (im Folgenden „Mandant“ genannt) in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (im Folgenden „Mandat“ oder „Beratungsleistung“ genannt); sie gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Mandanten.

1. Zustandekommen des Mandats

Das Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist die Kanzlei. Sofern nicht schriftlich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen bestimmten Rechtsanwalt oder Mitarbeiter der Kanzlei.

Die Kanzlei ist frühestens mit Annahme des Mandats verpflichtet, tätig zu werden. Steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu, ist die Kanzlei frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf des Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten verpflichtet, tätig zu werden.

2. Umfang und Gegenstand des Mandats

Konkrete Beratungsleistungen im Rahmen eines Mandats ergeben sich aus der jeweiligen Mandatsvereinbarung. Darüber hinaus und sofern nicht schriftlich für das jeweilige Mandat anders vereinbart,

(i) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland; sofern einzelne Aspekte der Tätigkeit ausländisches Recht betreffen, nimmt die Kanzlei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung vor – durch schriftliche Vereinbarung kann hierfür jedoch eine geeignete ausländische Kanzlei beauftragt werden,

(ii) erbringt die Kanzlei die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten; die Kanzlei übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,

(iii) ist die Kanzlei zur Einlegung von Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies schriftlich als Mandatsinhalt vereinbart ist,

(iv) legt die Kanzlei die vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde; die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Mandat, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

3. Pflichten der Kanzlei

Die Kanzlei erbringt die Beratungsleistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt; sie ist nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges verantwortlich. Sie ist insbesondere zu Folgendem verpflichtet:

a. Rechtliche Prüfung

Die Kanzlei prüft die Rechtssache des Mandanten sorgfältig, unterrichtet ihn über das Ergebnis der Prüfung und vertritt seine Interessen gegenüber Dritten rechtlich im jeweiligen Mandatsumfang.

b. Verschwiegenheit

Die Kanzlei ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was der Kanzlei im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird (vertrauliche Informationen) und besteht nach Beendigung des Mandats fort. Die Kanzlei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung keinem Dritten zugänglich zu machen und die vertraulichen Informationen nur für die Erbringung der Beratungsleistungen und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

Diejenigen Informationen sind keine vertraulichen Informationen, die (i) bereits vor der Mitteilung durch den Mandanten offenkundig waren; (ii) ohne Verschulden der Kanzlei offenkundig werden; (iii) von der Kanzlei unabhängig und ohne die Nutzung von vertraulichen Informationen des Mandanten entwickelt wurden; (iv) der Kanzlei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden; (v) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung Dritten zugänglich gemacht werden müssen. Sofern die Kanzlei aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung vertrauliche Informationen Dritten zugänglich machen muss, wird sie den Mandanten rechtzeitig vorher hierüber informieren, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Interessen an der Geheimhaltung zu verfolgen.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt ferner nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Kanzlei in eigener Sache die Offenbarung erfordern.

Die Kanzlei verpflichtet ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken (z.B. Unterbevollmächtigte), schriftlich zur Verschwiegenheit.

c. Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder verwahrt die Kanzlei treuhänderisch und bezahlt sie unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle aus. Sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, werden unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet.

d. Datenschutz und -sicherheit

Die Kanzlei beachtet die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften und trifft alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten und passt sie laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik an.

4. Pflichten des Mandanten

Für eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung verpflichtet sich der Mandant zu Folgendem:

a. Mitwirkung

Der Mandant übergibt der Kanzlei unaufgefordert alle für die Ausführung des Mandats notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig und so rechtzeitig, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des jeweiligen Mandats von Bedeutung sein können.

b. Umfassende Information

Der Mandant informiert die Kanzlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß und übermittelt ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form. Der Mandant tritt während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt und leitet sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen an die Kanzlei weiter.

c. Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant informiert die Kanzlei bei Änderung seiner Kontaktdaten umgehend und sorgt bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung.

d. Sorgfältige Prüfung von Mitteilungen und Schreiben der Kanzlei

Der Mandant überprüft die ihm von der Kanzlei übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben sorgfältig darauf, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind.

e. Abtretung

Rechte aus dem Mandatsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kanzlei abgetreten werden.

5. Elektronische Kommunikation

Der Mandant erklärt widerruflich sein Einverständnis, dass die Kommunikation (inkl. des Rechnungsversands) zwischen ihm und der Kanzlei ohne Einschränkungen mittels E-Mail erfolgen darf. Der Mandant bestätigt, sich bewusst zu sein, dass elektronische Kommunikation per E-Mail Sicherheitsrisiken in sich birgt. Soweit der Mandant mit einer elektronischen Kommunikation mittels E-Mail nicht einverstanden ist und/oder den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies der Kanzlei mit. Die Kanzlei kann eine Haftung für die Sicherheit der Daten und Informationen bei der Übermittlung mittels E-Mail nicht übernehmen und haftet dem Mandanten für etwaig entstehende Schäden nicht.

Dem Mandanten ist bewusst, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er prüft daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge und passt die Einstellungen seines E-Mail-Programms an.

6. Zahlungspflicht des Mandanten

a. Vergütung

Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach Vergütungs- oder Gebührenvereinbarung mit der Kanzlei. Wird keine Vergütung oder Gebühr vereinbart, richtet sie sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die für die Tätigkeit der Kanzlei nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert des Mandats.

Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform geschlossen wurde.

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche der Kanzlei vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.

b. Kostenerstattung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

c. Sicherungsabtretung

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Kanzlei gegen den Mandanten tritt der Mandant sämtliche gegenüber der Gegenseite, der Justizkasse, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten bestehende, auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche in Höhe der Honorarforderung an die dies annehmende Kanzlei mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Erstattungspflichtigen mitzuteilen, ab.

7. Rechtsschutzversicherung

a. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.

b. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch die Kanzlei eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird. Die Geschäftsgebühr wird nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

c. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei; die Kanzlei erbringt und stellt ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten in Rechnung erbringen, der Mandant begleicht umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen kehrt die Kanzlei umgehend an den Mandanten aus, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei den Rechtsanwälten besteht.

d. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Rechtsanwälte in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung in der Regel nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.

e. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer in der Regel Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

f. Soweit die Kanzlei auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, ist diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

8. Unterbevollmächtigte

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats andere Kanzleien, Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, ist die Kanzlei verpflichtet, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Herangezogene Kanzleien, Rechtsanwälte und fachkundige Dritte werden in Untervollmacht im Rahmen des Mandats tätig. Sie werden gesondert zur Verschwiegenheit verpflichtet.

9. Aktenaufbewahrung

a. Aktenvernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Kanzlei bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 1 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

b. Aktenherausgabe

Auf Anforderung des Mandanten hat die Kanzlei dem Mandanten die Handakten vorbehaltlich eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts innerhalb einer angemessenen Frist digital bereitzustellen. Die Kanzlei kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

10. Haftung und Verjährung

a. Berufshaftpflichtversicherung

Die Kanzlei unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beträgt 1.000.000,00 EUR.

Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. Die Kanzlei verpflichtet sich, auf die Möglichkeit einer Höherversicherung ausdrücklich hinzuweisen, wenn das voraussehbare Schadensrisiko die Haftungssumme zu überschreiten droht. Kommt der Mandant zu dieser Auffassung, so trifft ihn die Pflicht, die Kanzlei davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

b. Verjährung

Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und der Kanzlei bestehenden Mandatsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Kanzlei oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

c. Haftung für Dritte

Die Kanzlei haftet nur für die sorgfältige Auswahl Dritter, die in Abstimmung mit dem Mandanten hinzugezogen werden, zum Beispiel zur Beratung im ausländischen Recht. Für Schäden, die durch Mängel in der Leistung sorgfältig ausgesuchter Dritter entstehen, haftet die Kanzlei nicht.

11. Ergebnisse der Tätigkeit der Kanzlei

a. Soweit die Kanzlei dem Mandanten von der Kanzlei erstellte oder bearbeitete Textmuster, Entwürfe, Vorlagen oder sonstige Ergebnisse der Tätigkeit der Kanzlei zugänglich macht, dürfen diese ohne vorherige und schriftliche Zustimmung der Kanzlei von dem Mandanten nur intern und im Einklang mit dem Zweck der Beratungsleistungen verwendet werden. Die Kanzlei haftet in keinem Fall für Verwendungen oder Änderungen an solchen Ergebnissen der Tätigkeit, denen sie nicht zugestimmt hat.

b. Alle Ergebnisse der Beratungsleistungen sind lediglich vorläufige Ergebnisse, sofern sie nicht explizit von der Kanzlei als finale Ergebnisse bezeichnet werden. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung in Bezug auf vorläufige Ergebnisse. Sofern der Mandant Entscheidungen auf Basis der vorläufigen Ergebnisse treffen sollte, übernimmt er die alleinige Verantwortung.

c. Der Mandant sichert zu, sämtliche Ergebnisse der Tätigkeit der Kanzlei vertraulich zu behandeln. Eine nicht vereinbarte Weitergabe der Ergebnisse an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen), die nicht Partei dieser Mandatsvereinbarung sind, ist nur mit vorheriger und schriftlicher Zustimmung der Kanzlei gestattet, es sei denn, der Mandant ist aufgrund eines Gesetzes oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Weitergabe verpflichtet. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung übernimmt die Kanzlei gegenüber Dritten (einschließlich verbundener Unternehmen) in Bezug auf die Ergebnisse keinerlei Haftung.

d. Der Mandant ist dazu berechtigt, die Ergebnisse an seine Berater weiterzugeben, sofern diese den Mandanten im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen beraten und sich damit einverstanden erklären, dass die Ergebnisse vertraulich zu behandeln sind, die Kanzlei ihnen gegenüber keinerlei Haftung übernimmt und die Ergebnisse nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kanzlei an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) weitergegeben werden dürfen.

e. Sollte der Mandant ohne vorherige schriftliche Zustimmung die Ergebnisse der Tätigkeit der Kanzlei direkt oder indirekt an vertragsfremde Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) weitergeben, so wird der Mandant die Kanzlei von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freistellen und der Kanzlei jeglichen Schaden, der der Kanzlei im Zusammenhang mit der unerlaubten Weitergabe an Dritte entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten, ersetzen.

12. Dauer und Beendigung des Mandats

Das Mandatsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es endet weder durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten noch durch Gesamtrechtsnachfolge oder Auflösung.

Das Mandatsverhältnis kann von jeder Partei jederzeit mit sofortiger Wirkung – außer zur Unzeit – gekündigt werden; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

13. Schutz geistigen Eigentums

Das gesamte bei Zustandekommen des Mandats bestehende geistige Eigentum und das Know-How der Kanzlei, einschließlich ihrer Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen verbleiben bei der Kanzlei.

14. Referenzen

Nach Erbringung der jeweiligen geschuldeten Beratungsleistung und im Fall einer laufenden Beratung nach Ablauf eines (1) Jahres ist die Kanzlei berechtigt, den Namen, das Logo und die Art der konkreten Tätigkeit für den Mandanten inner- und außerhalb der Kanzlei als Referenz zu verwenden, sofern der Mandant dem nicht ausdrücklich widerspricht. Insoweit entbindet der Mandant die Kanzlei von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.

15. Schlichtungsstelle

Der Mandant wurde nach § 36 VSBG darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig ist. Die Kanzlei ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

Bei Dienstleistungsverträgen, die online zustande kommen, besteht die Möglichkeit der Streitschlichtung auf der Online-Steitbeilegungsplattform (OS Plattform) der EU.

16. Schlussbestimmungen

a. Gerichtsstand

Sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

b. Anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen, die jeweilige Mandats- und Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung sowie sämtliche Aufträge, die nach Maßgabe dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen und der Mandats- und Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung erteilt werden, unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

c. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Kanzlei, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Erfüllungsort vereinbart.

d. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

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